Sie befinden sich hier:    Familie Ruf   →   Blind   →   Definition

Seiteninhalt - Startpunkt für Screenreader

Definition „Blind“

Bei diesen Definitionen ist wichtig zu wissen, dass kaum eine Sehbehinderung mit der anderen zu vergleichen ist! Jeder empfindet die Behinderung, die „medizinisch gemessen“ gleich ist, völlig anders! Der eine findet mit der gleichen Prozentzahl nicht mehr aus einem unbekannten Zimmer heraus, während der andere mit der gleichen messbaren Behinderung sich weitgehend problemlos in fremden Umgebungen bewegt. Dies hat auch mit der Erfahrung im Umgang mit der eigenen Situation zu tun!

Ein Zahlenspiel

Ein „normal sehender“ Norm-Mensch hat eine Sehschärfe von 100%. Einfach mal um ein Gefühl für das Zahlenspiel zu bekommen, hier ein Beispiel aus dem täglichen Leben: Der Führerschein!

Um einen Auto-Führerschein machen zu können, muss das bessere Auge mindestens 70% sehen, für einen Führerschein mit Einschränkungen muss das bessere Auge noch bei 50% liegen, um einen elektrischen Rollstuhl der schneller als 6 km/h ist fahren zu dürfen, muss das bessere Auge noch 30% sehen (Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass unsere Formulierungen eher umgangssprachlich und nicht rechtlich bindend sind!).

Und wer ist nun Sehbehindert oder Blind?
  • Von einer mäßigen Sehbehinderung spricht man bei einer beidseitigen Sehschärfe von weniger als 70%.
  • Sehbehindert ist, wer weniger als 30% sieht.
  • Zu hochgradig Sehbehinderten zählt, wer unter 6% sieht.
  • Als blind wird eingestuft, wer unter 3% bleibt.

Quelle: „Sehbehindertenpädagogig“ von W. Rath, 1987

Blind ist also nicht unbedingt nur der, der überhaupt nichts mehr sieht, sondern auch, wer im Vergleich zu einem „Norm-Menschen“ nur noch sehr wenig sieht.

Übrigens: In Amerkia ist bereist Blind, wer weniger als 10% sieht.

Gesetzeslage

Diese Angaben wurden mir von einem, der sich in Rechtsfragen auskennt, mitgeteilt. Dies ist aber keine rechtlich verbindliche Angabe!

Der Begriff der „Blindheit“ im Sinne des Sozialrechts (etwa § 72 SGB XII) ist - soweit ersichtlich - nicht gesetzlich definiert. „Blindheit“ wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn die Sehfähigkeit vollständig fehlt. Bei der Frage der Blindenhilfe stehen gemäß § 72 Abs. 5 SGB XII blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Ein Fünfzigstel entspricht 2% (siehe » oben).

Letzte Aktualisierung 09.03.2024, 12:04 Uhr | © 2024 Familie Ruf | Design Team IT vom ADTV TanzFlair